Am 6. August 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union zur Anhörung an die Verbände und Bundesländer gegeben. Diese konnten bis zum 9. September ihre Stellungnahmen abgeben. Zentrale Regelung des Referentenentwurfs ist die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Auch die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB) hat sich in die laufende Verbändeanhörung eingebracht:
Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2019 (inkl. Anlage zur Stellungnahme), begrüßt die BRB die nationale Umsetzung der neuen EU-Vorgaben aus der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) sowie die Zielsetzung des BMU, mit der KrWG-Novelle zugleich das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland weiter voranzubringen. In der 18-seitigen Stellungnahme werden des Weiteren verschiedene Punkte/Regelungen angesprochen, die im vorgelegten Referentenentwurf (mit Stand 05.08.2019) i.S.d. RC-Baustoffbranche weiter optimiert werden sollten.
Neben der neuen Definition von Bau- und Abbruchabfällen, gehört hierzu vor allem die geforderte Anpassung der Abfallerzeuger-Definition in § 3 Abs. 8 KrWG-E. Hierzu hatten BRB und BDE – zusammen mit sieben weiteren Bundesverbänden aus dem Entsorgungs- und Bauwirtschaftsbereich – bereits in einer gemeinsamen Verbändestellungnahme vom 30.08.2019 gegenüber dem BMU die gemeinsame Forderung platziert, dass das KrWG per Definition eindeutig regeln sollte, dass der Bauherr Abfallerzeuger der aus seinem Besitz stammenden Abbruchmassen ist. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erkundung und muss auch verantwortlich sein für die ordnungsgemäße Deklaration der anfallenden Bau- und Abbruchabfälle. Durch ausdrückliche Benennung des „Bauherrn als Abfallerzeuger“ in der Definition des § 3 Abs. 8 KrWG-E, fordern die o.g. Verbände hiermit eine endgültige rechtsverbindliche Klarstellung.
Weiteren Überarbeitungsbedarf sieht die BRB für die §§ 23 ff. KrWG-E und der darin vorgesehenen umfassenden Ausweitung der Produktverantwortung. Hauptkritikpunkt ist dabei, dass die zahlreichen neuen Regelungen in §§ 23 ff. KrWG-E die Besonderheiten des Bausektors nicht reflektieren. Die BRB-Stellungnahme übernimmt an dieser Stelle daher die Auffassung ihres Dachverbandes – der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) – dass Bauprodukte von den Verpflichtungen dieser Regelungen von vornherein ausgenommen werden sollten. Von der BRB ausdrücklich begrüßt wird die im KrWG-E vorgesehene Weiterentwicklung der Regelung zur sog. nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (siehe § 45 KrWG-E) i.S.e. einer verschärften Pflichtensetzung für öffentliche Auftraggeber.
Die geplante Abkehr von der bisherigen reinen Prüfungspflicht ist insoweit ein notwendiger Schritt, um langfristig sicherzustellen, dass die öffentliche Hand ihrer Vorbildfunktion im Rahmen der Ressourcenschonung auch tatsächlich gerecht wird. Diese positive Fortentwicklung (= verschärfte Pflichtensetzung) darf daher weder im Rahmen der – noch laufenden – Beratungen innerhalb der Bundesressorts, noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch etwaige Streichungen „in Gänze wieder verloren gehen“ – aller höchstenfalls denkbar ist ggfs. eine Diskussion der Bundesressorts zur derzeit konkret ausgewiesenen Bevorzugungspflicht. Zu den konkreten Inhalten des § 45 KrWG-E enthält die BRB-Stellungahme umfassende Ausführungen zur weitergehenden Regelungsoptimierung, die unter fachrechtlicher Unterstützung (offizielle Beauftragung) von Rechtsanwalt Gregor Franßen (Kanlzei Kopp, Assenmacher, Nusser,Düsseldorf) erstellt und gemeinsam mit der BRB-Geschäftsführung zu einem umfassenden Gesamt-Änderungsformulierungsvorschlag des § 45 KrWG-E ausgearbeitet worden sind.
Mittlerweile hat das BMU die Verbände auch zur mündlichen Anhörung eingeladen. Diese wird am 27. September 2019 im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn stattfinden. Auf der Basis der Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, bis Februar 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Juli 2020 abgeschlossen sein.
Bereits mit Veröffentlichung des Referentenentwurfs (Stand 05.08.2019) hatte das BMU ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem die im Entwurf vorgesehenen Änderungen zum öffentlichen Beschaffungswesen sowie zur Produktverantwortung noch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt sind. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens müssten diese Vorschläge noch intensiv zwischen den Ressorts diskutiert werden.
BRB-Stellungnahme: Download
Anlage zur BRB-Stellungnahme: Download