Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e. V.

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Gepostet am 19. Januar 2024 in News

Bau- und Recyclingverbände fordern Klarstellung von Bauministerkonferenz zur Novelle der Gefahrstoffverordnung

Bau- und Recyclingverbände kritisieren Entscheidung der 142. Bauministerkonferenz

Zusammen mit einer breiten Verbändefront von Bau- und Recyclingsindustrie kritisiert die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB) e.V. die Entscheidung der 142. Bauministerkonferenz, die Verabschiedung des Referentenentwurfs zur Gefahrstoffverordnung abzulehnen.

Verhindert werden soll eine bundesseitige Regelvermutung, dass Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet worden sind, insbesondere mit Asbest belastet sein können und dementsprechend eine Untersuchung vor dem Beginn von Bauarbeiten benötigen.

Dies würde eine Abkehr vom fachlichen Konsens des Nationalen Asbestdialogs bedeuten, welcher von zahlreichen Stakeholdern über mehrere Jahre mühsam erarbeitet wurde und würde weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Zum Hintergrund: Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Novellierung des Chemikaliengesetzes im Jahr 2017 die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Auftraggeber bzw. Bauherrn im Vorfeld einer Beauftragung verpflichten zu können, sämtliche Informationen zu Art und Umfang vorhandener Gefahrstoffe zu ermitteln und dem Auftragnehmer zu übergeben.

In einem weiteren Schritt soll von diese Ermächtigungsgrundlage mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung Gebrauch gemacht werden. Denn die bis dato geltende Gefahrstoffverordnung hat kaum Einfluss auf das Verhalten des Bauherrn. Eine deutliche Verbesserung kann erreicht werden, wenn die bislang unklare Frage, ob der Bauherr im Sinne des Gefahrstoffrechts als „Inverkehrbringer“ der aus seinem Objekt stammenden Gefahrstoffe anzusehen ist, durch den Gesetzgeber abschließend und eindeutig klargestellt würde.

Schlussendlich wird mit der Verankerung einer Mitwirkungs- und Informationspflicht des Bauherrn zu den in seinem Objekt vorhandenen Schadstoffen die Möglichkeit zur verbesserten Planung, Kostenkalkulation, Ausführung inkl. erforderlicher Schutzmaßnahmen und sachgerechter Entsorgung dabei anfallender Bau- und Abbruchabfälle gegeben.

In der Praxis muss sich aufbauend auf die Erkundung der selektive Rückbau anschließen. Überwacht durch einen Koordinator und mit entsprechender Dokumentation und verantwortlicher Erklärung wird sodann eine Separierung schadstoffhaltiger und schadstofffreier Bau- und Abbruchabfällen vorgenommen.

Ergebnisse aus der Erkundung sind maßgeblich für die Separierung und somit die Einstufung und Kennzeichnung der Abfälle aus Baumaßnahmen. Diesen Anknüpfungspunkt hat die nun auch in einer aktualisierten Fassung im Mai 2023 vorgelegte LAGA Mitteilung 23 „Vollzugshinweise zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ aufgegriffen und die Thematik zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle aus den Bau- und Abbruchbereich neu konzipiert.

Eine Ablehnung der jetzt geplanten Umsetzung dieser wichtigen Erkenntnisse in der Gefahrstoffverordnung würde eine Missachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes darstellen. Mit der Befürwortung der Novelle der Gefahrstoffverordnung würden die Bauminister jedoch Weitblick zeigen und die Umsetzung der europäischen und aus anderen Rechtsbereichen angrenzenden Vorgaben anerkennen. Auch würde das Risiko von unliebsamen Überraschungen durch plötzlich in der Bauphase auftretende Schadstoff-Vorkommen reduziert werden und unerwarteter Baustillstand und explodierende Kosten könnten vermieden werden.